Zu den auf den Mieter umlagefähigen Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen und Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung (§ 2 Nr. 8 BetrKV).
Die Kosten eines Müllschluckers sind umlagefähig, sofern den Mietern die Nutzung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung steht. Unerheblich ist, ob der Mieter die ihm vertraglich zustehende Leistung auch tatsächlich nutzt (so bereits KG Berlin, Urteil v. 04.07.2005, 8 U 13/05, WuM 2005, S. 774). Umlagefähig sind jedoch nur solche Kosten, die zur Beseitigung des Mülls laufend entstehen. Dabei müssen diese Kosten jedoch weder in der selben Höhe noch in den selben Zeitabständen anfallen. Zu den Kosten der Müllabfuhr zählen daher auch die Kosten für das Abfahren von Sperrmüll, wenn diese laufend dadurch entstehen, dass Mieter unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen. Insofern kann der Mieter nicht einwenden, der Müll wäre von Dritten unberechtigt abgestellt worden, da Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen des Mietobjekts auch dann zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung gehören, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden sind (BGH, Urteil v. 13.01.2010, VIII ZR 137/09). Kosten der Sperrmüllabfuhr sind daher auch dann umlagefähig, wenn sie nicht jährlich entstehen (LG Berlin, Urteil v. 17.09.2010, 63 S 54/10, GE 2010, S. 1742). Gleiches gilt nach einem Urteil des AG Frankenthal für das vorgeschriebene Überprüfen der Wertstofftrennung sowie das ggfs. notwendige Nachsortieren des Müllaufkom-mens. Eine ordnungsgemäße Wertstofftrennung entspricht heute auch den Vorstellungen und Wünschen des Großteils der Mieterschaft. Ein Ergebnis, wonach der Vermieter für das pflichtwidrige Verhalten der Mieter haften soll, wäre im Ergebnis nicht sachgerecht, da insofern bereits die Betriebskostenverordnung selbst in § 2 Nr. 8 und 10 BetrKV die Wertentscheidung „Haftungsgemeinschaft Mieter“ getroffen hat, wonach auch Reinigungs- und Pflegekosten als umlagefähig bezeichnet werden, die nicht selten deshalb anfallen, weil Teile der Mieterschaft sich pflichtwidrig verhalten haben z.B. durch Verschmutzung von Hausfluren, Plätzen und Gärten (AG Frankenthal, Urteil v. 15.02.2019, 3a C 288/18, GE 2019, S. 1422).
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