Eigenbedarf – Kündigung für Aupair ist zulässig

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Räume für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Hierzu wurde bereits mehrfach entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Vermieters auch dann vorliegt, wenn er eine bisher nicht in seinem Haushalt lebende Hausgehilfin oder Pflegerin mit eigenem Wohnraum versorgen will.

Voraussetzung ist lediglich, dass für die Beschäftigung einer solchen Person ein Bedürfnis vorliegt und ihre Unterbringung im Haus oder in der Nähe der Vermieterwohnung aus persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen geboten ist (so z.B. LG Potsdam, Urteil v. 03.11.2005, 11 S 146/05, WuM 2006, S. 44). Dementsprechend hat das Amtsgericht München jetzt in einem neuen Urteil entschieden, dass auch der Wunsch des Vermieters, eine Hilfe zur Kinderbetreuung bei sich aufzunehmen ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für eine Eigenbedarfskündigung ist. In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall wohnte der Vermieter mit seiner berufstätigen Frau und seinen Kindern im Grundschulalter in der Nähe der vermieteten Wohnung in einem eigenen Haus, in dem er allerdings keine Mög-lichkeit sah, das Aupair unterzubringen. Die Mieterin widersprach der Kündigung mit der Begründung, aufgrund ihrer Behinderung und den Bezug von Hartz IV–Leistungen wäre es ihr nicht möglich, eine andere Wohnung zu finden. Das Amtsgericht München sah die Kündigung als begründet an. Die gekündigte Wohnung ist fußläufig von dem Eigenheim des Vermieters erreichbar, der auch schlüssig dargelegt hat, dass die Hilfskraft in seinem Haus nicht untergebraucht werden kann. Insofern könne von ihm auch nicht verlangt werden, dass er die Raumaufteilung seines Hauses ändert, um eine Kündigung zu vermeiden. Den Widerspruch der Mieterin wies das Gericht zurück mit der Begründung, dass sie nur im Innenstadtbereich und besonders beliebten Wohnvierteln nach einer Ersatzwohnung gesucht und somit nicht nachgewiesen hat, dass sie alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um eine neue Wohnung zu finden (AG München, Urteil v. 12.01.2021, 473 C 11647/20).

 

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