Umlagefähigkeit bei Rauchmeldern

Kosten für Rauchmelder sind nicht im Betriebskostenkatalog des § 2 Nr. 1 - 16 Betriebskostenver- ordnung enthalten (wie z.B. Wasser, Kaminkehrer, Gartenpflege etc.). Allerdings können die War- tungskosten von Rauchmeldern als „sonstige Betriebskosten“ i.S.v. § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt wer- den, wenn sie als solche namentlich im Mietvertrag benannt worden sind (so bereits BGH, Urteil v. 07.04.2004, VIII ZR 146/03, WuM 2004, S. 292).

Ist dies nicht der Fall ,z.B. weil die Rauchmelder erst nach Abschluss des Mietvertrages im Laufe des Mietverhältnisses montiert wurden bzw. montiert werden mussten, können diese neu entstandenen Betriebskosten trotzdem umgelegt werden, wenn der Mietvertrag eine sog. Öffnungsklausel bzw. Mehrbelastungsklausel enthält, die den Vermieter ausdrücklich zur Umlage von neu entstehenden Betriebskosten berechtigt (wie z.B. § 4 Abs. 4 des Mietvertrages für Wohnraum des Haus- und Grund- besitzervereins München). Dann erfordert die Umlage nach einem neuen Urteil des LG München I jedoch eine vorherige aus- drückliche Erklärung des Vermieters. Hat der Vermieter eine solche Erklärung gegenüber dem Mieter nicht abgegeben, kann er ihm die Wartungskosten der Rauchmelder nicht über die Betriebskostenab- rechnung in Rechnung stellen (LG München I, Urteil v. 15.04.2021, 31 S 6492/20).

 

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