Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs muss der Vermieter bereits im Kündigungsschreiben die Gründe für den Eigenbedarf darlegen, damit der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition bekommt und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Kündigung abschätzen kann (so bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 08.04.1994, 1 BvR 2149/03, ZMR 1994, S. 252).
Dementsprechend genügt allein die Wiedergabe des Gesetzestextes nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht der Kündigung. Dem Begründungserfordernis ist jedoch im Allgemeinen bereits dann Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird sowie die Darlegung des Interesses dieser Person an der Wohnung ausreichend. Daher genügt es nach einem neuen Beschluss des BGH, wenn der Vermieter seinen Sohn als Bedarfsperson benennt und dessen Interesse an der Wohnung aufgrund höheren Raumbedarfs infolge regelmäßiger Homeoffice-Tätigkeiten darlegt. Dagegen ist die Frage, ob der angegebene Kündigungsgrund auch tatsächlich besteht, im Rahmen der materiell rechtlichen Prüfung der Begründetheit der Kündigung in einem Prozess durch eine Beweisaufnahme zu klären. Somit ist nicht erforderlich, dass bereits das Kündigungsschreiben die gerichtliche Feststellung erlaubt, dass die Kündigung begründet ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 04.06.1998, 1 BvR 1575/94, NJW 1998, S. 2662; BGH, Beschluss v. 09.02.2021, VIII ZR 346/19).
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