Nachbarliche Herbst-Streitigkeiten

Streit um Bäume, Blätter, Wurzeln, Stacheldraht: Wenn im Herbst Laub in großen Mengen in das Grundstück des Nachbarn fällt, ist dies häufig der Auslöser von Nachbarstreitigkeiten. Dann wird oftmals auch gleich gesagt, was man schon immer loswerden wollte - dass der Baum ja sowieso zu nahe an der Grenze steht, seine Äste über den Zaun ragen oder die Wurzeln über die Grenze gewachsen sind. Wie ist hier die Rechtslage?

Bäume, Sträucher und Hecken müssen zum Nachbargrundstück einen Mindestabstand von 0,5 m einhalten. Gemessen wird von der Mitte des Stammes bis zur Grenzlinie. Werden Pflanzen in einem Abstand zwischen 0,5 m und 2,00 m zur Grund-stücksgrenze gepflanzt, dürfen sie maximal 2 m hoch werden (Art. 47 AGBGB). Beträgt der Abstand mehr als 2,00 m, gibt es keine Höhenbegrenzung. Ferner gibt es keine gesetzlichen Abstandsvorschriften für Bepflanzungen, die längs einer öffentlichen Straße gehalten werden. Werden diese Mindestabstände nicht eingehalten, das heißt, überschreitet zum Bsp. ein Baum oder eine Hecke, die weniger als 2,00 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist, die zulässige Höhe von 2 m, kann der Nachbar verlangen, dass der Baum bzw. die Hecke beseitigt oder auf die zulässige Höhe von 2 m gekürzt wird. Führt ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn nicht zum Erfolg, kann ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung bzw. zum Rückschnitt gesetzt und der Anspruch nach ergebnislosem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden.

 

5 Jahre Verjährungsfrist

 

Achtung: Die Verjährungsfrist für solche Ansprüche beträgt 5 Jahre. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück erst erworben wurde und der Käufer die Verletzung der Abstandsvorschriften daher nicht rechtzeitig beanstanden konnte. Nach Eintritt der Verjährung kann das Zurückschneiden eines Baumes nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§ 242 BGB) verlangt werden. Dies kann nach Auffassung des BGH der Fall sein, wenn von dem Baum ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigungen, zum Beispiel durch massive Verschattung des Nachbarhauses, ausgehen und das Zurückschneiden dem Baumeigentümer zumutbar ist, zum Beisiel wenn in den Wohnräumen des davon betroffenen Hauses wegen der Verschattung auch während des Tages elektrisches Licht eingeschaltet werden muss oder der Fernsehempfang durch Funkwellenabschattung infolge des Höhenwachstums der Nachbarbäume gestört wird (BGH, Urteil v. 06.02.2004, V ZR 249/03, DWW 2004, 126). Ferner kann ein Beseitigungsanspruch des Nachbarn bestehen, wenn der Baum aufgrund seines Alters bzw. Zustandes nicht mehr standsicher und gegenüber normalen Einwirkungen von Naturkräften nicht mehr hinreichend widerstandsfähig ist, so dass die Gefahr von Windbruch, Windwurf oder sogar Umstürzen des Baumes besteht (BGH, Urteil v. 21.03.2003, V ZR 319/02).

 

Zweige und Äste

 

Bei Zweigen und Ästen, die auf das Nachbargrundstück hinüber gewachsen sind, kann ebenfalls die Beseitigung verlangt werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung (z. B. durch Verschattung) vorliegt. Auch hier sollte durch ein Gespräch vorab versucht werden, mit dem Nachbar eine Einigung zu erzielen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann dem Nachbar eine angemessene Frist gesetzt und ihm angedroht werden, dass man die Äste nach Fristablauf selbst beseitigt oder einen Dritten (z. B. Gärtner) mit der Beseitigung beauftragt und die entstehenden Kosten einfordern wird. Dieser Anspruch unterliegt keiner Verjährung! Zu beachten ist allerdings, dass der Baumeigentümer in Gebieten, in denen eine Baumschutzverordnung besteht, die Beseitigung der Äste, insbesondere von alten und großen Bäumen verweigern kann, wenn der Baum dadurch entstellt und somit ein Verstoß gegen die Baumschutzverordnung vorliegen würde. Hierzu hat das AG Lichtenfels (AZ: 1 C 40/00) bzw. das LG Coburg (AZ: 32 S 11/01) entschieden, dass grundsätzlich nur die Äste und Zweige beseitigt werden müssen, die unter einer Höhe von fünf Metern in das Nachbargrundstück hineinragen. Ein Überwuchs in einer Höhe von mehr als fünf Metern ist hingegen mangels Beeinträchtigung in der Regel zu dulden. Beeinträchtigungen eines Grundstücks durch Laubfall oder durch Kiefernnadeln und Tannenzapfen werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als ortsüblich angesehen. Daher bestehen in der Regel weder Abwehr- bzw Unterlassungs- oder Entschädigungsansprüche des Nachbarn für den mit dem Entfernen des Laubes verbundenen Aufwand.

 

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