Betriebskosten - Kosten des Wachdienstes in „Hotspots“ umlagefähig

Kosten des Wach- und Schließdienstes bzw. Sicherheitsdienstes können wirksam als sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden, sofern sie im Mietvertrag genau bezeichnet worden sind (BGH, Urteil v. 07.04.2004, VIII ZR 146/03, WuM 2004, S. 292). Voraussetzung für die Umlagefähigkeit der Kosten ist neben einer ausdrücklichen Benennung im Mietvertrag, dass eine konkrete praktische Notwendigkeit dafür aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort geboten ist.

Für die Beurteilung relevante Gesichtspunkte können die Größe der Wohnanlage sein, die Anforderungen an die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie ein Bedürfnis der Mieter nach gesteigerter Sicherheit; ein lediglich allgemeines und abstraktes Sicherheitsbedürfnis insbesondere älterer Mieter und eine allgemeine Gefahrenlage in der örtlichen Umgebung reichen nicht aus. Voraussetzung für die Umlagefähigkeit ist ferner, dass der Dienst primär dem Schutz der Mieter und nicht vorrangig dem Schutz des Gebäudes dient. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das AG Berlin-Kreuzberg in einem neuen Urteil dem Vermieter die Hälfte der Wachdienstkosten zugesprochen. Insofern kommt es darauf an, ob die Beauftragung des Wachdienstes im Wesentlichen nur den Interessen des Vermieters in Form des Schutzes seines Eigentums oder auch den Interessen der Mieter in Form des Schutzes ihrer körperlichen Unversehrtheit und des Schutzes ihres Eigentums diene. Nachdem es sich im vorliegenden Fall bei der Rigaer Straße um einen Hotspot der linksradikalen Szene handelt, die bekanntermaßen vor Angriffen auf Personen und schwerwiegenden Anschlägen auf das Eigentum der von ihnen als Gegner empfundenen Kapitalisten und Gentrifizierer nicht zurückschreckt, haben sowohl Vermieter als auch Mieter ein Interesse daran, dass derartige Übergriffe verhindert bzw. zumindest eingegrenzt werden. Somit ist eine Kostenteilung gerechtfertigt (AG Berlin-Kreuzberg, Urteil vom 16.09.2021, 8 C 85/21, GE 2021, S. 1270).

 

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