Eigenbedarf - Härteeinwand bei Kündigung für Au-Pair-Kraft

Der Vermieter kann das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Wohnung für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen benötigt. Ob die Unterbringung einer Au-PairKraft eine Kündigung wegen Eigenbedarfs begründen kann, wird von den Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt.

Nach Auffassung des AG München kann der Wunsch des Vermieters, eine Hilfe zur Kinderbetreuung z.B. durch eine Au-Pair-Kraft in der Nähe seiner Wohnung unterzubringen, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs begründen. Dabei kann der Mieter nach Auffassung des AG München nicht einwenden, der Vermieter müsse die Raumaufteilung seines Hauses entsprechend verändern, um die Hilfskraft unterzubringen und eine Kündigung zu vermeiden (AG München, Urteil v. 12.01.2021, 473 C 11647/20). Dagegen ist das LG Berlin der Auffassung, dass die Absicht des Vermieters die vermietete Wohnung als Schlafstatt für eine zukünftige Au-Pair-Kraft zu nutzen, nicht ohne weiteres einen Kündigungsgrund darstellt. Auch wenn man dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bejahen sollte, ist das Mietverhältnis nach Auffassung des LG Berlin jedenfalls fortzusetzen, wenn sich der Mieter mit Erfolg auf den Härtegrund fehlenden Ersatzwohnraums berufen kann und die alternative Unterbringung künftiger Au-Pairs im Haushalt des Vermieters oder in sonstigen Räumen lediglich mit Komfortnachteilen oder einer unerheblichen wirtschaftlichen Mehrbelastung des Vermieters verbunden wäre. Für den Härtegrund „fehlender Ersatzwohnraum“ muss der Mieter nach Auffassung des LG Berlin insbesondere in Städten und Gemeinden mit Wohnungsmangel, in denen deshalb eine Mietpreisbremse gilt, lediglich vortragen, dass er aufgrund seiner stark beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten keinen Ersatzwohnraum mieten könne. Bestreitet der Vermieter dies, muss das Gericht Beweis - in der Regel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – erheben (LG Berlin, Beschluss v. 23.03.2021, 67 S 11/21, GE 2021, S. 704).

 

Beweissicherung - Höhe der Mietminderung kann festgestellt werden

Bei Vorliegen von Mängeln, die der Mieter nicht verursacht bzw. verschuldet hat, ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Die Höhe der Mietminderung richtet sich wesentlich nach dem Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung. Mit einem sog. selbstständigen Beweisverfahren (§ 485 ff ZPO) können tatsächliche Umstände vor Beginn eines möglichen Prozesses festgestellt werden z.B. der Zustand der Mietsache bei Rückgabe für Ersatzansprüche des Vermieters oder Mängel von Handwerkerleistungen. Ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung ist gegeben, wenn ein Rechtstreit mit einem Dritten bereits anhängig oder zu erwarten ist und das zu sichernde Beweismittel darin zumindest möglicherweise „benutzt“ werden kann. Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses nach einem Beschluss des OLG Saarbrücken weit zu fassen und ein rechtliches Interesse bereits dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtstreits dienen kann. Dies wird bei gutachterlichen Feststellungen zur Höhe der Mietminderung nicht selten der Fall sein, sofern es den Parteien gelingt, auf der Grundlage des Gutachtens einvernehmlich einen bestimmten Minderungsbetrag festzulegen. Ein Beweisantrag im selbstständigen Beweisverfahren kann daher auch darauf gerichtet sein, die Höhe der Mietminderung durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 05.05.2021, 2 W 11/21, MDR 2021, S. 998).

 

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