Die Obhutspflicht über die Mietsache verpflichtet den Mieter nach § 536c Abs. 1 BGB, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache zeigt. Dies muss der Mieter dem Vermieter unverzüglich d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) schriftlich oder mündlich mitteilen.
Unterlässt der Mieter die Anzeige, obwohl ihm der Mangel bekannt oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt war, ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 536c Abs. 2 S. 1 BGB). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass seine Wahrnehmung sich dem Mieter praktisch aufdrängen muss. Der Mieter muss die Mietsache daher nicht auf verborgene Mängel untersuchen und dem Vermieter nur offensichtliche Mängel anzeigen. Er darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Mietsache funktionstüchtig ist. Daher haftet ein Mieter z.B. nicht für den Einsturz eines Flachdachs, auf dem sich in Folge verstopfter Abflüsse und Ableitungen Wasseransammlungen gebildet haben, die zur Überlastung des Dachs und zum Einsturz führten (so z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 02.06.2008, 1-24 U 193/07, MDR 2008, S. 1205). Nach einem Beschluss des LG Hanau ist ein defekter Spülkasten für den Bewohner jedenfalls akustisch wahrnehmbar. Der Mieter kann sich daher nicht darauf berufen, es habe ein verborgener Mangel vorgelegen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter den Mangel wegen längerer Abwesenheit in der Wohnung nicht bemerkt hat, da er auch dann eine regelmäßige und übliche Kontrolle der Mietsache schuldet. Der Mieter ist daher verpflichtet, den erhöhten Wasserverbrauch durch einen defekten Spülkasten bei der Betriebskostenabrechnung zu bezahlen, wenn er eine Mängelanzeige an den Vermieter unterlassen hat (LG Hanau, Beschluss v. 30.12.2020, 2 S 123/19, GE 2021, S. 1065).
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