Die wichtigsten Neuregelungen des Jahressteuergesetzes 2023

Das Jahressteuergesetz 2023, eine Art „Wundertüte“ mit zahlreichen und z.T. in der Öffentlichkeit wenig bekannten und diskutierten, aber weitreichenden Änderungen u.a. für Immobilieneigentümer, Bauherrn, Betreiber von Photovoltaikanlagen, Arbeitnehmern und Rentnern, wurde vom Deutschen Bundestag ziemlich hektisch und gerade noch vor Jahresende beschlossen.

1. Gebäudeabschreibung

Für Gebäude, die ab 01.01.2023 fertiggestellt werden, wird die lineare Abschreibung (AfA) von derzeit 2 % auf 3 % angehoben. Ferner gilt von 2023 bis 2026 eine Sonder-AfA für den Mietwohnungsbau. Danach können für vier Jahre je 5 % der Herstellungskosten für neugeschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden – allerdings nur für Gebäude, die den Gebäudestandard Effizienzhaus 40/Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) einhalten. Zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abschreibung ist die Einhaltung einer Baukostengrenze von € 4.800/m². Davon können maximal € 2.500/m² steuerlich geltend gemacht werden. Je höher die anzusetzende AfA ist, desto niedriger fallen die zu versteuernden Mieteinkünfte und die dafür zu zahlende Einkommensteuer aus.

 

2. Photovoltaik-Anlagen

Für Betreiber kleinerer Photovoltaik (PV)-Anlagen (bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden) sieht das Gesetz Erleichterungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer vor. Einnahmen aus solchen Anlagen z.B. aus der Einspeisung von Strom in das Netz, sind rückwirkend zum 01.01.2022 sowohl bei Neu- als auch bei Bestandsanlagen steuerfrei. Ferner entfällt beim Kauf von kleinen PV-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch die 19 %-ige Umsatzsteuer.

 

3. Immobilienbewertung

Die Anpassung des Bewertungsgesetzes an die bereits 2021 in Kraft getretene Immobilienwertermittlungsverordnung führt zu einer erneuten Höherbewertung von Immobilien. Aufgrund der Weigerung der Ampel-Regierung, die seit 13 Jahren unveränderten Steuerfreibeträge anzupassen, wird dies zu einer weiteren Erhöhung von Erbschaft- und Schenkungssteuer führen.

 

4. Homeoffice und Arbeitszimmer

Die Homeofficepauschale, eingeführt anlässlich der Corona-Pandemie, wird entfristet und auf € 6 je Homeoffice-Tag, maximal für 210 Tage pro Jahr angehoben. Damit können ab 2023 maximal € 1.260 statt bisher € 600 geltend gemacht werden. Die Regelung gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Ferner wird der Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ab dem Jahr 2023 neu geregelt. Steht für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist künftig unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer eine Jahrespauschale von € 1.250 steuerlich absetzbar.

 

5. Steuerliche Entlastungen für Arbeitnehmer, Sparer und Rentner

Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei den Werbungskosten wird von € 1.200 auf € 1.230 angehoben. Der Sparerpauschbetrag steigt von derzeit € 801 auf € 1.000 für Singles und von € 1.602 auf € 2.000 für Paare. Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt um € 252 auf nunmehr € 4.260. Rentenbeiträge können ab 2023 vollständig als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Grundrentenzuschlag wird steuerfrei gestellt. Allerdings bestimmt das Jahressteuergesetz auch, das Rentner die Energiepreispauschale versteuern müssen. Entsprechendes gilt für Einkommensbezieher, die den Solidaritätszuschlag zahlen, für die Entlastungen durch die Dezember-Hilfe sowie die Strom- und Gaspreisbremse.

 

6. Übergewinnsteuer

Gewinne von Energieunternehmen der Jahre 2022 und 2023, die mehr als 20 % über dem Durchschnitt der Vorjahre liegen, werden mit 33 % besteuert. Mit den zusätzlichen Steuereinnahmen von ca. € 1 Milliarde soll die Strompreisbremse finanziert werden.

 

7. Auch wichtig (unabhängig vom Jahressteuergesetz):

 

Grundsteuer

Achtung: Ablauf der (verlängerten) Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung: 31.01.2023

Ausführliche Informationen zur Grundsteuererklärung finden Sie auf der Homepage von HAUS + GRUND MÜNCHEN unter www.hug-m.de sowie im Immostar-Ausgaben www.mein-immostar.de

 

Mieterhöhung bei Sozialwohnungen

Die Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen, die bei öffentlich geförderten Wohnungen, z. B. Sozialwohnungen in die Berechnung der Kostenmiete einfließen, sind seit 1.1.2002 indexiert, d.h. sie erhöhen sich alle 3 Jahre entsprechend der Steigerung des Lebenshaltungsindexes. Zuletzt haben sich die Pauschalen zum 1.1.2017 um 1,89 % und zum 1.1.2020 um 4,84 % erhöht. Die jetzt anstehende Erhöhung zum 1.1.2023 fällt infolge des stark gestiegenen Verbraucherpreisindexes deutlich höher aus. Maßgeblich ist die Erhöhung, die im Oktober 2022 gegenüber dem Oktober 2019 eingetreten ist. Nach den aktuellen Berichten des Statistischen Landesamtes beträgt die Erhöhung 15,17 %. Die konkrete ab 01.01.2023 zulässige Mieterhöhung muss dem Mieter in jedem Einzelfall grundsätzlich durch eine Zusatzberechnung zur letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung erläutert werden.

 

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage von HAUS + GRUND MÜNCHEN

www.hug-m.de

 

Rechtsanwalt Rudolf Stürzer
Vorsitzender HAUS + GRUND MÜNCHEN


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