Neue Münchner Baumschutzverordnung

Im Rahmen der Novellierung der Münchner Baumschutzverordnung sollen neben der Anpassung des räumlichen Geltungsbereiches auch einige Regelungsinhalte der Verordnung verschärft werden.

  

Die Änderungen des räumlichen Geltungsbereiches betreffen im We- sentlichen die Einbeziehung von Neubaugebieten sowie Abrundungen von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Eine wesentliche inhaltli- che Verschärfung ist die Ausweitung des Schutzes auf kleinere Bäume und Sträucher mit einem Stammumfang von 60 cm (bis-her: 80 cm); ge- messen in 1 m Höhe über dem Erdboden sowie auf größere Kletterge- hölze und Obstbäume. Mehrstämmige Gehölze werden geschützt, wenn die Summe der Stämme 60 cm und ein Stamm davon mindestens 40 cm Stammumfang erreicht. Außerdem sollen die Regelungen im Hinblick auf erforderliche Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen konkretisiert und verschärft werden..

Die Änderungen des räumlichen Geltungsbereiches betreffen im We- sentlichen die Einbeziehung von Neubaugebieten sowie Abrundungen von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Eine wesentliche inhaltli- che Verschärfung ist die Ausweitung des Schutzes auf kleinere Bäume und Sträucher mit einem Stammumfang von 60 cm (bis-her: 80 cm); ge- messen in 1 m Höhe über dem Erdboden sowie auf größere Kletterge- hölze und Obstbäume. Mehrstämmige Gehölze werden geschützt, wenn die Summe der Stämme 60 cm und ein Stamm davon mindestens 40 cm Stammumfang erreicht. Außerdem sollen die Regelungen im Hinblick auf erforderliche Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen konkretisiert und verschärft werden.

 

Ausgeglichene Baumschutzbilanz

 

Im Jahr 2023 wurden im Stadtgebiet 7.788 Bäume gefällt und 7.361 Er- satzpflanzungen vorgenommen. Die geringe Differenz resultiert dabei fast ausschließlich auf dem Verzicht auf eine Ersatzbepflanzung, weil das Grundstück auch nach der Fällung ausreichend durchgrünt war. Fraglich ist daher, ob eine Verschärfung der Baumschutzverordnung aus Natur- schutzgründen überhaupt erforderlich ist. Haus + Grund München lehnt die Verschärfungen daher ab.

 

Eigentümer sorgen für Begrünung

 

Münchens Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer wie auch Haus + Grund München setzen sich seit jeher für den Baum- und Naturschutz zur Verbesserung des Klimas in unserer Stadt ein. Dies kommt schon dadurch zum Ausdruck, dass mehr als 80 % der Bäume und Gehölzer im Münchner Stadtgebiet nicht von der öffentlichen Hand, sondern von Münchens Haus- und Grundeigentümern oder deren Rechtsvorgängern ge-pflanzt worden sind und von diesen gepflegt werden. Ganz überwie- gend wurden die Bäume und Gehölzer von den Eigentümern z.T. schon vor längerer Zeit freiwillig und ohne jegliche rechtliche Verpflichtung (z.B. behördliche Auflage im Rahmen eines Neubauvorhabens) gepflanzt – eben weil den Eigentümern an einer Verbesserung des Stadtklimas ge- legen ist.

 

Fehlende Differenzierung

 

Problematisch und unangemessen ist dabei allerdings bereits die aktuel- le Fassung der Baumschutzverordnung, die hinsichtlich eines Anspruchs des Eigentümers auf Genehmigung einer Fällung nicht differenziert, ob der Baum vom Eigentümer aufgrund einer behördlichen Auflage ge- pflanzt werden musste, wild gewachsen ist oder freiwillig gepflanzt wur- de. Nachvollziehbar ist der verstärkte Schutz und damit ein Genehmi- gungserfordernis für die Fällung von wild gewachsenen oder aufgrund einer behördlichen Verpflichtung gepflanzten Gehölzen. Dagegen muss der Grund-stückseigentümer bei einem Baum, den er selbst oder sei- ne Rechtsvorgänger freiwillig d.h. ohne jegliche rechtliche Verpflichtung gepflanzt hat, auch frei darüber entscheiden können, diesen wieder zu fällen. Die nach Erfahrung unserer Mitglieder generell ablehnende Hal- tung der Naturschutzbehörde in solchen Fällen selbst dann, wenn der Eigentümer triftige Gründe für eine Fällung hat, z.B. Beschädigung des Gebäudes durch das Wurzelwachstum, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht dar; vor allem dann, wenn die Fäl- lungsgenehmigung auch dann verweigert wird, wenn der Eigentümer von sich aus eine Ersatzbepflanzung anbietet.

 

Frühere Fällung von Bäumen

 

Die Novelle der Baumschutzverordnung soll die durch das Eigentums- grundrecht geschützte Handlungsfreiheit des Grundstückeigentümers weiter einschränken und ist im Ergebnis letztlich kontraproduktiv für den Naturschutz, da Bäume und sonstige Gehölzer von den Grundstücks- eigentümern nach unserer Erfahrung immer häu-figer gefällt und durch junge Pflanzen ersetzt werden, bevor sie den Stammumfang von 80 cm erreicht haben, damit sie sich oder ihren Rechtsnachfolgern künftig Ärger ersparen, wenn der Baum – aus welchen Gründen auch immer – gefällt werden muss. Dementsprechend wird die Herabsetzung des Mindest- stammumfangs auf 60 cm zu einer noch früheren Fällung von Bäumen und Gehölzern führen.

 

Nicht nachvollziehbar ist ferner die Erweiterung des Schutzes auf Kletter- pflanzen. Blauregen, Wilder Wein und insbesondere Efeu verursachen erfahrungsgemäß vor allem dann, wenn sie den in der Verordnung fest- gelegten Stammumfang von 60 cm erreicht haben, massive Schäden an Hausfassaden und Verblechungen z.B. Attikas, die von den Kletter- pflanzen unterwandert und beschädigt werden. Insofern ist völlig unan- gemessen, wenn Eigentümer auch in diesen Fällen Diskussionen mit der Genehmigungsbehörde darüber führen müssen, ob statt der Entfernung des Efeus eine turnusmäßige Beseitigung der Gebäudeschäden (z.B. des Außenputzes) für den Eigentümer zumutbar ist – wie es bereits derzeit der Fall ist, wenn ein Eigentümer die Fällung eines Baumes beantragt, der aufgrund seines Wurzelwachstums Risse in umliegenden Gebäuden verursacht.

 

Noch mehr Bürokratie

 

Die Verschärfung der Baumschutzverordnung wird auch nach Einschät- zung des Planungsreferats der Stadt München zu einer Zunahme von genehmigungspflichti-gen Fällungen und damit zu noch mehr Bürokratie führen. Der vom Planungsreferat geschätzte personelle Mehraufwand von 10 – 15 % erscheint dabei eher unrealistisch; auszugehen ist von einem Mehraufwand von 30 – 40 %. Dabei sind die Behörden bereits jetzt schon nicht mehr in der Lage, vorgeschriebene Ersatzbepflan-zun- gen lückenlos zu kontrollieren.

 

Steigende Baukosten

 

Zunehmend strengere Baumschutzvorschriften erschweren letztlich die Entwicklung von Grundstücken und verteuern u.a. durch Schutzmaß- nahmen für Wurzeln und Äste zusätzlich den gerade in Ballungsgebieten wie München dringend benötigten Wohnraum.

 

Rechtsanwalt Rudolf Stürzer, Vorsitzender Haus + Grund München


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