Wenn ein Ehepartner oder neuer Lebens-gefährte bei einem Mieter einziehen möchte, darf der Vermieter dies in der Regel nicht verbieten. Der Mieter muss den Vermieter zwar darüber informieren, erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Eine Zustimmung des Vermieters ist meistens aber nicht nötig. Das gilt auch, wenn der Mieter Nachwuchs erwartet oder Kinder aus früheren Verbindungen künftig bei ihm in der Wohnung leben.
Eine Wohnung ist zum Wohnen da. Oder auch nicht. Denn niemand ist verpflichtet, in eine gemietete Wohnung auch einzuziehen. Mieter können sich durchaus entscheiden, die Räume ungenutzt zu lassen. Grundsätzlich gilt: Anders als das Gewerbemietrecht kennt das Wohnraummietrecht keine Gebrauchspflicht. Das folgt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, Paragraf 535) und einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 93/10). Der entschied, dass es dem Mieter überlassen bleibt, wo er «seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne wohnt (Schlafen, Essen, regelmäßiger Aufenthalt)».
Bezieht sich ein Vermieter auf einen Mietspiegel, weil er die Miete für ein Einfamilienhaus erhöhen will, gilt: Dieser muss keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthalten. Der Vermieter darf sich also auch auf den Berliner Mietspiegel beziehen. Der schließt Einfamilienhäuser ausdrücklich aus seinem Anwendungsgebiet aus. Aber nur wenn die geforderte Miete innerhalb der Preisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt. Das entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 209/15), wie die Zeitschrift «Das Grund-eigentum» (Heft 10/2016) berichtet.
Ist die Wohnung oder das Haus durch Hochwasser vollständig zerstört und nicht mehr unbewohnbar, muss der Mieter keine Miete zahlen. «Er kann die Miete um 100 Prozent mindern», sagt Anja Franz vom Mieterverein München auf Anfrage. Das gilt auch, wenn der Vermieter nichts für die Überschwemmung kann. Doch können Mieter auch kündigen, und welche Kosten müssen Vermieter tragen - ein Überblick:
Online-Shop, Crowdworking, Home Office - viele, die geschäftlich am Anfang stehen oder mehr bei der Familie sein wollen, arbeiten von zu Hause aus: Die Wohnung wird nun auch teilgewerblich genutzt. Doch ist das zulässig? Wichtige Fragen und Antworten:
Ist teilgewerbliche Nutzung erlaubt?
Prinzipiell nein, denn Wohnungen sind zum Wohnen da. «Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken gemietet, ist eine berufliche oder gewerbliche Nutzung grundsätzlich nicht gestattet», stellt Jutta Hartmann, Justiziarin des Deutschen Mieterbunds (DMB) in Berlin, klar.